FAQ

„Was wir wissen, ist ein Tropfen; was wir nicht wissen, ein Ozean.“ – Isaac Newton –

Eine kurzfristige Gewinnmaximierung ist durch eine Gefährdungsbeurteilung nicht zu erreichen. Dennoch geben die aus der Gefährdungsbeurteilung resultierenden Maßnahmen ein solides Fundament an Sicherheit, um längerfristig einen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen. Mit dem Thema Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten werden in Deutschland viele Arbeitgeber täglich konfrontiert. Der krankheitsbedingte Ausfall eines Mitarbeiters kann für ein Unternehmen erhebliche wirtschaftliche Folgen haben. Deshalb belohnen heute viele Versicherer „hervorragende Arbeitssicherheit“ mit günstigen Versicherungsprämien. Die Gefährdungsbeurteilung beinhaltet eine Vorgehensweise durch die Gesundheits- und Sicherheitsgefährdungen der Arbeitnehmer erkannt und beurteilt werden. Durch eine systematische Untersuchung aller Aspekte der Arbeit kann eine auswertbare Aussage über Prüffristen, Gefahren und deren Beseitigung sowie Präventions- bzw. Schutzmaßnahmen gemacht werden.

Eine angemessene Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt nicht nur die direkten oder offensichtlichen Gefährdungen, sondern beinhaltet eine grundlegende Beurteilung der Gesamtsituation. Sie beinhaltet unter anderem auf welche Weise Verletzungen oder Schäden entstehen können und wie diese Gefahren beseitigt werden können. Ist die Beseitigung der Gefahr nicht möglich, so wird eine Begrenzung der Gefahren durch Präventions- oder Schutzmaßnahmen entwickelt. Wir übernehmen die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung für Sie und fertigen Ihnen mit den Prüfungen zusammen ein individuelles, effizientes Komplettpaket.

Eine kurzfristige Gewinnmaximierung ist durch eine Gefährdungsbeurteilung nicht zu erreichen. Dennoch geben die aus der Gefährdungsbeurteilung resultierenden Maßnahmen ein solides Fundament an Sicherheit, um längerfristig einen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen. Mit dem Thema Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten werden in Deutschland viele Arbeitgeber täglich konfrontiert. Der krankheitsbedingte Ausfall eines Mitarbeiters kann für ein Unternehmen schwerwiegende wirtschaftliche Folgen haben. Deshalb belohnen heute viele Versicherer „hervorragende Arbeitssicherheit“ mit günstigen Versicherungsprämien. In vielen Fällen wird die Arbeitssicherheit allein durch das Bewusstsein der Gefahren sichergestellt, da die Sicherheitseinrichtungen vorhanden sind und nur verwendet werden müssen.

Die Prüfung elektrischer Anlagen muss von Elektrofachkräften (EFK) durchgeführt werden.

Durch die EU-Harmonisierung reicht heute eine fachliche (Grund)ausbildung nicht mehr aus, um als Elektrofachkraft zu gelten. Neben der fachlichen Ausbildung sind auch aktuelle Kenntnisse und Erfahrungen gefragt. Die Elektrofachkraft muss die Tätigkeiten demnach selbst in den letzten Jahren aktiv ausgeübt haben.

Anhang A der VDE 1000-10 weist zudem darauf hin, dass es eine “Elektrofachkraft, die umfassend für alle elektrotechnischen Arbeitsgebiete ausgebildet und qualifiziert ist“, nicht gibt. Jede Elektrofachkraft gilt nur für das Gebiet, auf dem sie ausgebildet wurde, als solche und für andere Gebiete als elektrotechnischer Laie.

Deshalb ist unbedingt empfehlenswert, Wartungs-, Reparatur- und Prüfaufgaben von Elektrofachkräften durchführen zu lassen, die einerseits für das entsprechende Gebiet ausgebildet sind und andererseits auch in diesem Aufgabengebiet aktiv tätig sind.

Elektrische Anlagen sind vor der ersten Inbetriebnahme und nach einer Änderung oder Instandsetzung vor der Wiederinbetriebnahme durch eine Elektrofachkraft zu prüfen. Außerdem sind die Betriebsmittel alle 4 Jahre einer Wiederholungsprüfung zu unterziehen. Elektrische Anlagen in “Betriebsstätten, Räumen und Anlagen besonderer Art” sind jährlich zu prüfen (z.B. Nassräume, Baustellen, medizinisch genutzte Bereiche).

Laut Betriebssicherheitsverordnung hat das Unternehmen dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden. Die Konsequenzen einer fehlenden Überprüfung sind im Schadensfall gravierend. Deshalb sollten die festgelegten Mess- und Prüffristen für ortsfeste elektrische Anlagen unbedingt eingehalten werden.

Alle Betriebsmittel werden einer Einzelprüfung unterzogen. Die Prüfung umfasst folgende drei Schritte, die auch in den DIN VDE-Bestimmungen festgehalten sind:

  • Besichtigen: Sichtprüfung auf Beschädigungen oder unsachgemäße Verwendung
  • Erproben: Funktionsprüfung
  • Messen: Durchführung der vorgeschriebenen Messungen

Für die elektrische Überprüfung werden kalibrierte Messgeräte verwendet, die u.a folgende Messungen durchführen:

  • Isolationswiderstand des Schutzleiters zu Neutral- und Außenleiter
  • Verwechslung Schutz- und Außenleiter
  • Verwechslung Schutz- und Neutralleiter
  • Hauptpotentialausgleich und zusätzlicher Potentialausgleich
  • Richtige Zuordnung der Neutralleiter zu den jeweils von der FI-Schutzeinrichtung erfassten Stromkreisen
  • Schluss zwischen Neutralleitern unterschiedlicher FI-Schutzeinrichtungen

Prüfung elektrischer Anlagen nach DIN VDE 0100-610 und DIN VDE 0105-100

In §2 (2) schreibt die DGUV Vorschrift 3 vor, nach welchen Regeln die Prüfung elektrischer Anlagen zu erfolgen hat: “Elektrotechnische Regeln im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind die allgemein anerkannten Regeln der Elektrotechnik, die in den VDE-Bestimmungen enthalten sind, auf die die Berufsgenossenschaft in ihrem Mitteilungsblatt verwiesen hat.”
Für elektrische Anlagen entspricht dies der VDE 0100-610 für Erstprüfungen und der VDE 0105-100 für Wiederholungsprüfungen.

Elektrische Anlagen werden in stationäre und nicht stationäre Anlagen unterteilt. Mit ihrer Umgebung fest verbundene Anlagen, z.B. Installationen in Gebäuden oder Baustellenwagen, werden als stationäre Anlagen verstanden. Nicht stationäre Anlagen sind daran zu erkennen, dass sie entsprechend ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch nach dem Einsatz wieder abgebaut bzw. zerlegt werden. Beispiele sind Anlagen auf Bau- und Montagestellen sowie fliegende Bauten.
Elektrische Anlagen werden durch Zusammenschluss elektrischer Betriebsmittel gebildet. Geprüft werden müssen somit alle Betriebsmittel der Anlage.
Laut §2 (1) der DGUV V3 sind “elektrische Betriebsmittel im Sinne der Unfallverhütungsvorschrift alle Gegenstände, die als ganzes oder in einzelnen Teilen dem Anwenden elektrischer Energie (z.B. Gegenstände zum Erzeugen, Fortleiten, Verteilen, Speichern, Messen, Umsetzen und Verbrauchen) oder dem Übertragen, Verteilen und Verarbeiten von Informationen (z.B. Gegenstände der Fernmelde- und Informationstechnik) dienen.”
Gewöhnlich wird in folgende drei Kategorien unterteilt:

  • Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel
  • Ortsfeste, elektrische Betriebsmittel
  • Elektrische Anlagen (nähere Informationen dazu finden Sie auf dieser Seite)

Elektrische Anlagen:Ortsfeste elektrische Anlagen bestehen aus einem Zusammenschluss ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel.

Beispiele für Betriebsmittel in elektrischen Anlagen sind:

  • Steckdosen
  • Leuchten
  • Leitungen
  • RCD-Schutzschalter (FI)
  • Sicherungskästen
Rund 30 Prozent aller registrierten Brände sind auf Störungen oder Mängel in elektrischen Anlagen zurückzuführen. Zudem können elektrische Anlagen durch Schäden in ihrer Funktionalität eingeschränkt werden. Die Folge sind in der Regel Produktionsausfälle mit einhergehenden Umsatzeinbußen. Durch Erst-Prüfungen vor Inbetriebnahme sowie Wiederholungsprüfungen wird in regelmäßigen Abständen Funktionalität und Sicherheit der elektrischen Anlagen sichergestellt. Die Sicherheitsprüfungen sind gemäß DGUV Vorschrift 3 vorgeschrieben und liegen im Verantwortungsbereich des Unternehmers.
Die elektrische Sicherheit von Maschinen wird durch die Prüfung gem. DGUV Vorschrift 3 (BGV A3) und DIN VDE 0113 gewährleistet. Dieses Regelwerk umfasst die Prüfungen in sämtlichen elektrischen Bereichen, wie z. B. auch ortsveränderlicher Elektrogeräte oder elektrischer Anlagen. Elektrische Maschinen mit ihren individuellen technischen Anforderungen stellen herbei besonders komplexe Anforderungen. Bei Prüfservice-Nr.1 übernimmt diese Arbeit hochqualifiziertes Fachpersonal mit langjähriger Erfahrung, um die Sicherheit Ihrer Produktion und Ihrer Mitarbeiter zu gewährleisten.
Die Prüfung ortsveränderlicher Betriebsmittel muss von Elektrofachkräften (EFK) durchgeführt werden. Bei Verwendung geeigneter Mess- und Prüfgeräte können auch elektrotechnisch unterwiesene Personen (EUP) die Prüfungen unter Aufsicht einer EFK durchführen.

Ihre ortsveränderlichen Elektrogeräte müssen Sie vor der ersten Inbetriebnahme und nach einer Änderung oder Instandsetzung vor der Wiederinbetriebnahme prüfen bzw. prüfen lassen. Anhand einer Gefährdungsbeurteilung sind die Prüffristen für die Wiederholungsprüfungen festzulegen. Die DGUV V3 gibt als Richtwert eine Prüffrist von 6 Monaten vor (auf Baustellen 3 Monate). Bei einer Fehlerquote unter 2 % bei den Prüfungen kann die Prüffrist aber verlängert werden.
Als Maximal-Richtwerte gibt die DGUV Vorschrift 3 vor:

  • 1 Jahr in Fertigungsstätten, Werkstätten, auf Baustellen oder unter ähnlichen Bedingungen
  • 2 Jahre in Büros oder unter ähnlichen Bedingungen

In der Gefährdungsbeurteilung kann eine individuelle Frist festgelegt werden – die Empfehlungen sind in der Regel jedoch ein guter Ausgangspunkt.
Laut Betriebssicherheitsverordnung müssen Sie als Unternehmer und Betreiber dafür sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden. Die Konsequenzen einer fehlenden Überprüfung können im Schadensfall gravierend sein.

Alle Betriebsmittel werden einer Einzelprüfung unterzogen. Die Prüfung umfasst folgende drei Schritte, die auch in den DIN VDE-Bestimmungen festgehalten sind:

  • Besichtigen: Sichtprüfung auf Beschädigungen oder unsachgemäße Verwendung (z. B. sichtbarer Kabelbruch)
  • Erproben: Funktionsprüfung
  • Messen: Durchführung der vorgeschriebenen Messungen

Für die elektrische Überprüfung werden bei Prüfservice-Nr.1 kalibrierte Messgeräte verwendet. Dadurch garantieren wir Ihnen zuverlässige und korrekte Messwerte. U. a. werden beim E-Check folgende Messungen durchgeführt:

  • Schutzleiterwiderstand
  • Isolationswiderstand
  • Schutzleiterstrom
  • Berührungsstrom
  • Ersatzableitstrom (alternativ)

In §2 (2) schreibt die DGUV Vorschrift 3 vor, nach welchen Regeln die Prüfung ortsveränderlicher Betriebsmittel zu erfolgen hat: “Elektrotechnische Regeln im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind die allgemein anerkannten Regeln der Elektrotechnik, die in den VDE-Bestimmungen enthalten sind, auf die die Berufsgenossenschaft in ihrem Mitteilungsblatt verwiesen hat.”
Für die ortsveränderlichen Betriebsmittel entspricht dies der VDE 0701-0702.

Es gibt Versicherungen, die bereits in ihrer Police darauf hinweisen, dass es zu einer Minderung Ihrer Beitragszahlungen führt, wenn Sie ortsfeste elektrische Betriebsmittel fachgerecht und innerhalb der vorgeschriebenen Zeiträume überprüfen und deren einwandfreien Zustand bestätigen lassen.
Durch die Prüfung ortsfester elektrischer Betriebsmittel, können vorhandene Mängel festgestellt, dokumentiert und beseitigt werden. Diese Mängel können beispielsweise eine Funktionsstörung sein, die je nach Fall zum Totalausfall des Betriebsmittels führt oder einen fortfolgenden Energiemehrverbrauch bewirkt. Durch eine frühzeitige Erkennung solcher Mängel können sehr kostenintensive Folgen im Vorfeld erkannt und in Stand gesetzt werden. Mit immensen Folgen ist beispielsweise ein Brand verbunden, der durch schadhafte elektrische Komponenten ausgelöst wird.
Mangelhafte ortsfeste elektrische Betriebsmittel können auch zu Personenschäden führen. Sie erhalten nach der Prüfung ein gerichtsfestes Protokoll mit allen relevanten Daten, wobei im Falle von Mängeln direkt darauf hingewiesen wird. Neben der Prüfung bieten wir Ihnen auch Lösungsvorschläge und Reparaturen an. Die Erstberatung kann nach Bedarf telefonisch oder bei Ihnen vor Ort erfolgen.
Die Prüfung ortsfester Betriebsmittel muss von Elektrofachkräften (EFK) durchgeführt werden. Bei Verwendung geeigneter Mess- und Prüfgeräte können auch elektrotechnisch unterwiesene Personen (EUP) die Prüfungen unter Aufsicht einer EFK durchführen.

Ortsfeste elektrische Betriebsmittel sind vor der ersten Inbetriebnahme und nach einer Änderung oder Instandsetzung vor der Wiederinbetriebnahme durch eine befähigte Person zu prüfen. Anhand einer Gefährdungsbeurteilung sind die Prüffristen für die Wiederholungsprüfungen festzulegen. Die DGUV V3 gibt als Richtwert eine Prüffrist von 6 Monaten vor (auf Baustellen 3 Monate), wobei diese verlängert werden kann, wenn bei den Prüfungen eine Fehlerquote < 2 % erreicht wird.
Als Maximal-Richtwerte gibt die DGUV V3 vor:

  • 1 Jahr in Fertigungsstätten, Werkstätten, auf Baustellen oder unter ähnlichen Bedingungen
  • 2 Jahre in Büros oder unter ähnlichen Bedingungen

Die Gefährdungsbeurteilung muss diese Richtwerte nicht übernehmen. Sie sind in der Regel jedoch ein guter Ausgangspunkt.
Laut Betriebssicherheitsverordnung hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden. Die Konsequenzen einer fehlenden Überprüfung sind im Schadensfall gravierend.

Alle Betriebsmittel werden einer Einzelprüfung unterzogen. Die Prüfung umfasst folgende drei Schritte, die auch in den DIN VDE-Bestimmungen festgehalten sind:

  • Besichtigen: Sichtprüfung auf Beschädigungen oder unsachgemäße Verwendung
  • Erproben: Funktionsprüfung
  • Messen: Durchführung der vorgeschriebenen Messungen

Für die elektrische Überprüfung werden kalibrierte Messgeräte verwendet, die u.a folgende Messungen durchführen:

  • Schutzleiterwiderstand
  • Isolationswiderstand
  • Schutzleiterstrom
  • Berührungsstrom
  • Ersatzableitstrom (alternativ)

In §2 (2) schreibt die DGUV V3 vor, nach welchen Regeln die Prüfung ortsfester Betriebsmittel zu erfolgen hat: “Elektrotechnische Regeln im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind die allgemein anerkannten Regeln der Elektrotechnik, die in den VDE-Bestimmungen enthalten sind, auf die die Berufsgenossenschaft in ihrem Mitteilungsblatt verwiesen hat.”
Für die ortsfesten elektrischen Betriebsmittel entspricht dies der VDE 0701/0702.

Ortsfeste elektrische Betriebsmittel sind entweder fest verankerte oder sehr massive Betriebsmittel mit elektrischen Elementen. Als Ortsfeste elektrische Betriebsmittel werden zudem solche bezeichnet, die eine mobile Anschlussleitung besitzen, jedoch selbst fest montiert sind. Die Prüfung erfolgt gemäß DGUV Vorschrift 3 (ehemals BGV A3) nach der DIN VDE 701-702 statt. Für Sie als Unternehmer ist diese Prüfung in mehrfacher Weise äußerst wichtig, denn durch die Prüfung kommen Sie Ihrer Verpflichtung gegenüber Gewerbeaufsichtsämtern, Berufsgenossenschaften und Versicherungen nach.

Beispiele für ortsfeste elektrische Betriebsmittel sind:

  • Kühlschränke
  • Herde
  • Wasserspender
  • Durchlauferhitzer
  • Klimaanlagen

Unter ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel fallen elektrische Geräte, die sich leicht an einen anderen Platz bringen lassen. Etwas vereinfacht gesagt sind alle elektrischen Geräte mit Stecker, die nicht verbaut sind und ein Gewicht kleiner 23 kg besitzen, ein ortsveränderliches Betriebsmittel.

Beispiele für ortsveränderliche Betriebsmittel sind

  • Büro-Geräte: Computer, Monitore, Drucker, Stehleuchten
  • Elektrische Werkzeuge & Maschinen: Bohrmaschinen, Stichsägen, Kabeltrommeln
  • Haushaltsgeräte: Staubsauger, Kaffeemaschinen, Wasserkocher

Auf eine elektrische Erstprüfung kann verzichtet werden, wenn der befähigten Person ein Prüfprotokoll des Herstellers vorliegt. Aus dem Prüfprotokoll sollte hervorgehen, nach welchen Normen und Richtlinien das Arbeitsmittel geprüft wurde und zu welchem Ergebnis die Prüfung führte. Weiter sollte das Prüfprotokoll dem Arbeitsmittel zugeordnet werden können. In solch einem Fall genügt es, eine Sichtprüfung am Arbeitsmittel durchzuführen, um eventuelle Transportschäden zu erkennen.

Aus der BekBs113 im Kapitel 4.4.5 Prüfung vor Inbetriebnahme geht hervor, dass Prüfinhalte, die im Rahmen eines Konformitätsbewertungsverfahrens geprüft und dokumentiert wurden, müssen nicht erneut geprüft werden. Die Verantwortung dafür, dass die Prüfung durchgeführt wird, liegt beim Auftraggeber. Dementsprechend muss geprüft werden, ob die Messtechnische Kontrolle im Rahmen der Erstprüfung durch den Hersteller durchgeführt wurde. Liegt diese vor, wird vor der Inbetriebnahme eine Sichtprüfung mit Hilfe einer Checkliste durchgeführt.

Auf eine elektrische Erstprüfung kann verzichtet werden, wenn der befähigten Person ein Prüfprotokoll des Herstellers vorliegt. Aus dem Prüfprotokoll sollte hervorgehen, nach welchen Normen und Richtlinien das Arbeitsmittel geprüft wurde und zu welchem Ergebnis die Prüfung führte. Weiter sollte das Prüfprotokoll dem Arbeitsmittel zugeordnet werden können. In solch einem Fall genügt es, eine Sichtprüfung am Arbeitsmittel durchzuführen, um eventuelle Transportschäden zu erkennen.

Aus der BekBs113 im Kapitel 4.4.5 Prüfung vor Inbetriebnahme geht hervor, dass Prüfinhalte, die im Rahmen eines Konformitätsbewertungsverfahrens geprüft und dokumentiert wurden, müssen nicht erneut geprüft werden. Die Verantwortung dafür, dass die Prüfung durchgeführt wird, liegt beim Auftraggeber. Dementsprechend muss geprüft werden, ob die Messtechnische Kontrolle im Rahmen der Erstprüfung durch den Hersteller durchgeführt wurde. Liegt diese vor, wird vor der Inbetriebnahme eine Sichtprüfung mit Hilfe einer Checkliste durchgeführt.

Nein, das CE-Kennzeichen ersetzt nicht die elektrische Erstprüfung.
Ein CE-Zeichen auf den Arbeitsmitteln entlastet den Arbeitgeber/Betreiber in keiner Weise gegenüber den Forderungen aus der Betriebssicherheitsverordnung. Deutlich wird dies in der DGUV-I 203-071 „Wiederkehrende Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Arbeitsmittel“. Mit der am Betriebsmittel angebrachten CE-Kennzeichnung dokumentiert und erklärt der Hersteller in eigener Verantwortung, dass das Produkt den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der relevanten EG-Richtlinien entspricht. Das CE-Kennzeichen ist kein Prüfzeichen für Sicherheit und Qualität, sondern Voraussetzung für das In-Verkehr-Bringen des Produktes in den europäischen Binnenmarkt.

Die Verantwortung für elektrische Arbeitsmittel im Betrieb liegt beim Arbeitgeber/Betreiber. Die Betriebssicherheitsverordnung sagt in § 5 Anforderungen an die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel:

§ 5 Anforderungen an die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel
(1) Der Arbeitgeber darf nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen und verwenden lassen, die unter Berücksichtigung der vorgesehenen Einsatzbedingungen bei der Verwendung sicher sind. Die Arbeitsmittel müssen

  • für die Art der auszuführenden Arbeiten geeignet sein,
  • den gegebenen Einsatzbedingungen und den vorhersehbaren Beanspruchungen angepasst sein und
  • über die erforderlichen sicherheitsrelevanten Ausrüstungen verfügen, sodass eine Gefährdung durch ihre Verwendung so gering wie möglich gehalten wird. Kann durch Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 die Sicherheit und Gesundheit nicht gewährleistet werden, so hat der Arbeitgeber andere geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen, um die Gefährdung so weit wie möglich zu reduzieren.
Elektrische Arbeitsmittel sind nach Montage und vor der ersten Inbetriebnahme zu prüfen.
Das fordert u.a. § 14 Abs. 1 der Betriebssicherheitsverordnung. Nur so kann gewährleistet werden, dass den Mitarbeitern sichere elektrische Arbeitsmittel bereitgestellt werden.
§14 Prüfung von Arbeitsmitteln
(1) Der Arbeitgeber hat Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, vor der erstmaligen Verwendung von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen zu lassen. Die Prüfung umfasst Folgendes:
  • die Kontrolle der vorschriftsmäßigen Montage oder Installation und der sicheren Funktion dieser Arbeitsmittel,
  • die rechtzeitige Feststellung von Schäden,
  • die Feststellung, ob die getroffenen sicherheitstechnischen Maßnahmen wirksam sind. Prüfinhalte, die im Rahmen eines Konformitätsbewertungsverfahrens geprüft und dokumentiert wurden, müssen nicht erneut geprüft werden. Die Prüfung muss vor jeder Inbetriebnahme nach einer Montage stattfinden.
Die durch die Sachversicherer geforderten VdS-Prüfungen VDS 2871 (SK 3602 /Feuerklausel) ersetzen NICHT die wiederkehrende Überprüfung für elektrische Anlagen gemäß der gesetzlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorgaben (DGUV V3 und DGUV V4 / BetrSichV) nach der Prüfnorm DIN VDE 0105-100.
  • VDE-Prüfungen dienen vorrangig dem Gesundheits- und Personenschutz.
  • VDE-Prüfungen dienen vorrangig dem Gesundheits- und Personenschutz.

Grundsätzlich kann gesagt werden, dass es sich bei den VdS-Prüfungen um eine eigenständige Sachverständigenprüfung aus dem Blickwinkel des Sach- und Brandschutzes handelt. Die Sachversicherer setzen die behördlich sowie gesetzlich geforderten Personenschutzprüfungen (wie zum Beispiel DGUV V3 bzw. BetrSichV) voraus.
Im Rahmen der Sachverständigenprüfung (VdS) wird die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung ortsveränderlicher Betriebsmittel sowie elektrischer Anlagen nach DIN VDE 0105-100 überprüft.
Somit sind die vom Gesetzgeber geforderten Prüfungen gemäß DGUV V3 / DGUV V4 und der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Voraussetzung für die privatrechtlich geforderte Prüfung der Sachversicherer, gemäß Klauselprüfung SK 3602.

Bei Prüfungen elektrischer Anlagen nach Klausel SK 3602 wird eine ordnungsgemäße Elektroprüfung nach Betriebssicherheitsverordnung bzw. DGUV Vorschrift 3 vorausgesetzt.

Die Einhaltung dieser Verpflichtung wird kontrolliert:

  • durch Einsichtnahme in Bescheinigungen (z.B. von ausführenden Elektrofachkräften bzw. Elektroinstallationsbetrieben),
  • in Wartungs- und Instandhaltungspläne oder
  • in Wartungs- und Instandhaltungspläne oderin Nachweise der Prüfungen der elektrischen Anlagen und Betriebsmittel, der Blitzschutzanlage und der tragbaren Feuerlöscher (Ordnungsprüfung).

Dokumentation von VdS Prüfungen

Der Befundschein und seine Inhalte sind in der VdS 2229 definiert. Eine Abweichung von der vorgegebenen Gestaltung bzw. den aufzuführenden Inhalten ist nicht zulässig. Die Inhalte, die Gestaltung und große Teile des Aussehens sind vorgegeben.

Unterschied zwischen DGUV (VDE) Prüfungen und VdS Prüfungen

Bei den DGUV Prüfungen steht der Personenschutz im Vordergrund dagegen steht bei den VdS Richtlinien der Brand- und Sachschutz im Fokus.
Die Hauptgefahren und Risiken für uns Menschen sind einerseits der elektrische Schlag und anderseits das Risiko von Kabelbränden, welche sowohl im privaten als auch im gewerblichen Kontext uneingeschränkt bestehen. Als Arbeitgeber muss man sowohl seiner Fürsorgepflicht gegenüber seinen Mitarbeiter gemäß Betriebssicherheitsverordnung bzw. nach der DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ nachgehen, als auch den VdS Standards der Sach- bzw. Feuerversicherung. Natürlich sind höhere Standards an den Personenschutz bei Maschinen und Anlagen in einem Produktionsbetrieb mit vielen Mitarbeitern die unterschiedliche Tätigkeiten ausüben, als bei einem Bürogebäude, wo der Brandschutz bzw. der Schutz des Objektes von größer Bedeutung ist.

VdS Prüfungen von elektrischen Anlagen

Die VdS-Prüfung alleine reicht nicht aus. Elektrische Anlagen sind vor der Inbetriebnahme nach DIN VDE 0100-600 und wiederkehrend nach DIN VDE 0105-100 zu prüfen.
Die VdS-Prüfung nach VdS-Richtlinie 2228 der elektrischen Anlage ist eine Ergänzung der wiederkehrenden Prüfungen nach DIN VDE 0105-100 im Hinblick auf thermische Auswirkungen.

VdS-Prüfung ersetzt nicht andere Prüfungen

Die VdS-Prüfung kann nicht durch andere Prüfungen ersetzt werden und ersetzt ihrerseits nicht die Prüfungen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel nach Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) oder nach der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“.

Der optimaler Prüfprozess für elektrische Betriebsmittel, Anlagen und Maschinen

  1. Festlegen eines Prüftermins
  2. Gefährdungsbeurteilung
  3. Prüfungen aufgrund der festgestellten Prüffristen durchführen
  4. Ergebnisse dokumentieren
  5. Gefährdungsbeurteilung aktualisieren

Der optimale Prüfprozess bei Prüfservice-Nr.1

Gemeinsam mit dem Kunden machen wir einen Termin zur Gefährdungsbeurteilung. Dabei werden die Prüffristen festgelegt. Das Prüfteam, bestehend aus Prüfern und befähigten Personen übernehmen die elektrische Sicherheitsprüfung. Die Ergebnisse der Prüfung werden dann an unser Kundenportal übergeben und für den Kunden so optimiert, dass er rechtlich sicher ist. Bevor die nächste Prüfung ansteht erhalten Sie durch Ihren Ansprechpartner bei Prüfservice-Nr.1 eine Erinnerung zur Anpassung der Gefährdungsbeurteilung und der Wiederholungsprüfung.

CE-Konformität für elektrische Maschinen

Für alle Maschinen die nach dem 01.01.1995 in Verkehr gebracht wurden (durch Bau oder Import in den EWR), muss der Hersteller eine CE-Konformitätserklärung erstellen. Hersteller ist dabei, wer eine Maschine baut oder, falls dieser nicht vorhanden, in Betrieb nimmt. Das gilt auch für Eigenbauten.
Durch diese Erklärung bestätigt er, dass alle geltenden Gesetze eingehalten wurden. Ein Kernelement ist dabei die Risikobeurteilung, mit der der Hersteller die Risiken an der Maschine bewerten muss. Die Maschine muss so konstruiert und gebaut werden, „dass sie ihrer Funktion gerecht wird und unter den vorgesehenen Bedingungen – aber auch unter Berücksichtigung einer vernünftigerweise vorhersehbaren Fehlanwendung der Maschine – Betrieb, Einrichten und Wartung erfolgen kann, ohne dass Personen einer Gefährdung ausgesetzt sind“ (Richtlinie 2006/42/EG].
Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass mit der CE-Kennzeichnung nicht zwangsläufig bestätigt wird, dass eine Übereinstimmung mit harmonisierten Normen besteht. Denn von diesen Regeln der Technik darf abgewichen werden, sofern die gleiche Sicherheit auf andere Art und Weise erreicht wird. Die CE-Konformität bei Maschinen wird vom Hersteller bestätigt und muss im Normalfall nicht durch eine weitere Instanz geprüft werden. Sie ist somit kein Qualitätsmerkmal und erhebt keine Vermutungswirkung, dass das Produkt sicher betrieben werden kann.
Für den Betrieb der Maschine muss die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) berücksichtigt werden. Dort steht: „Der Arbeitgeber darf nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen und verwenden lassen, die den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz entsprechen. Zu diesen Rechtsvorschriften gehören neben den Vorschriften dieser Verordnung insbesondere Rechtsvorschriften, mit denen Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt wurden und die für die Arbeitsmittel zum Zeitpunkt des Bereitstellens auf dem Markt gelten.“ (BetrSichV, § 5.3). Außerdem müssen auch bei CE-Konformen Maschinen die Gefahren in einer Gefährdungsbeurteilung bewertet  und gegebenenfalls Anpassungen an den Stand der Technik getroffen werden.

Dokumentation bei elektrischer Betriebssicherheitsprüfungen

Bei der Dokumentation der Betriebssicherheitsprüfung gilt es 3 Regelwerke mit Anforderungen einzubeziehen:
VDE 0701-0702 (Abs. 6)
DGUV Information 203-070 (Abs. Dokumentation der Prüfungen)
TRBS 1201 (Abs 8.3)
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Dokumentation der Betriebssicherheitsprüfung folgende Punkte enthalten sollte:

  • Verwendungs-/Einsatzort
  • Datum und Umfang der Prüfung
  • verwendetes Prüf-/Messgerät
  • Messwerte
  • Messverfahren
  • Prüfergebnis

Protokolle der Prüfdaten

Eine elektrische Prüfung gilt als bestanden, wenn alle Prüfschritte der VDE 0701-0702 eingehalten und erfolgreich durchgeführt wurden. Alle Prüfdaten, bestanden, oder nicht bestanden sind in geeigneter Form zu dokumentieren (VDE 0701-0702, Abs. 6) , z. B. in Form von Prüfplaketten oder elektronischer Aufzeichnungen.

Alle Vorschriften für elektrische Betriebssicherheit auf einen Blick

Durch den Zusammenschluss der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallkassen im Jahr 2007 in die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV), sind die geltenden Vorschriften neu geordnet bzw. zusammengeführt worden.

Um Ihnen die Übersicht der aktuell geltenden Vorschriften für die einzelnen Betriebsmittel, Maschinen und elektrischen Anlagen zu erleichtern, haben wir diese in der nachfolgenden Tabelle zusammengestellt:

Prüfgruppe

Vorschriften & Regeln

Ortsveränderliche elektrische BetriebsmittelDGUV V3 (BGV A3) nach
DIN VDE 0701-0702 TRBS 1201
Ortsfeste elektrische BetriebsmittelDGUV V3 (BGV A3) nach
DIN VDE 0701-0702 TRBS 1201
Elektrische Anlagen und MaschinenDGUV V3 (BGV A3) nach
VDE 0100-600 für Erstprüfung
und VDE 0105-100 (Wiederholungsprüfung) TRBS 1201

Prüffristen für elektrische Geräte, Anlagen und Maschinen

Verschaffen Sie sich einen Überblick über die Prüffristen Ihrer elektrischen Geräte, Anlagen und Maschinen

Ein wichtiger Faktor bei der Prüfung von Arbeits- und Betriebsmitteln ist die Bestimmung der Prüffristen. Denn woher können Sie wissen, ob bei Ihren Elektrogeräten eine Prüffrist von zwei Jahren möglich ist oder ob nicht vielleicht doch etwas häufiger Sicherheitsprüfungen stattfinden sollten? Der Gesetzgeber fordert deshalb, die Prüfzyklen anhand einer Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln. Sie bekommen eine ergänzende Gefährdungsbeurteilung als Grundlage zur Prüffristenermittlung für Ihre elektrischen Betriebsmittel. Als Grundlage der Gefährdungsbeurteilung können die Empfehlungen der TRBS 1201 als Richtwert herangezogen werden.

Betriebsmittel

Prüffristen

Prüfumfang

Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel
  • In Büros: alle 2 Jahre
  • Alle anderen Betriebsstätten: jährlich
  • Alle 6 Monate bei Fehlerquote <2 %
Prüfung nach den geltenden elektrotechnischen Regeln
Wird bei den Prüfungen eine Fehlerquote < 2 % erreicht, kann die Prüffrist auf die in der Spalte „Prüffrist“ angegebenen Fristen verlängert werden. Bei der Berechnung der Fehlerquote ist darauf zu achten, dass nur Arbeitsmittel aus gleichen bzw. vergleichbaren Bereichen herangezogen werden, z. B. nur Werkstatt, nur Fertigung, nur Bürobereich.
Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel auf Baustellen
  • Mindestens jährlich
  • alle 3 Monate bei Fehlerquote <2 %
Prüfung nach den geltenden elektrotechnischen Regeln
Wird bei den Prüfungen eine Fehlerquote < 2 % erreicht, kann die Prüffrist auf die in der Spalte „Prüffrist“ angegebenen Fristen verlängert werden. Bei der Berechnung der Fehlerquote ist darauf zu achten, dass nur Arbeitsmittel aus gleichen bzw. vergleichbaren Bereichen herangezogen werden.
Ortsfeste elektrische Betriebsmittel und Elektrische Anlagen
  • Alle 4 Jahre in Betriebsstätten
  • jährlich in Räumen und Anlagen besonderer Art (z.B. DIN VDE 0100-700)
Prüfung nach den geltenden elektrotechnischen Regeln

Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel in Büros sind demnach mindestens alle 2 Jahre zu prüfen. Voraussetzung dafür ist, dass die Fehlerquote der geprüften Betriebsmittel bei unter 2 Prozent liegt. Dies ist in den meisten Betrieben gegeben.

Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel in Werkstätten, Fertigungsbereichen und anderen Räumen, die nicht als Büro bezeichnet werden können, sind mindestens jährlich zu prüfen. Auch hier gilt die Voraussetzung, dass die Fehlerquote der geprüften Betriebsmittel bei unter 2 Prozent liegt.
Elektrische Anlagen und ortsfeste elektrische Betriebsmittel in gewöhnlichen Räumen sind alle 4 Jahre zu prüfen, in Räumen besonderer Art – beispielsweise Nasszellen, EX-Bereichen, o.ä. – muss jährlich geprüft werden.

Diese Forderung kann dazu führen, dass die tatsächlichen Prüffristen gegenüber den Richtwerten der Tabellen je nach betrieblicher Situation deutlich verkürzt werden müssen oder aber auch verlängert werden können. Grundsätzlich sind die Prüffristen für alle Betriebsmittel und Anlagen anhand einer Gefährdungsbeurteilung nach Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) §3 zu ermitteln.

Prüffristen sind unter Berücksichtigung der konkreten betrieblichen Situation beim Betrieb der Anlagen und Betriebsmittel zu ermitteln und in der jeweiligen Gefährdungsbeurteilung festzulegen. Dieses setzt umfangreiche Erfahrungen und Kenntnisse voraus.

Zusatz:
In der DGUV Information 203-071: Wiederkehrende Prüfungen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel – Organisation durch den Unternehmer (https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/787) aus der aktualisierten Fassung vom Januar 2020 wird auf die bewährten Prüffristen aus der Praxis (DGUV V3 – 2005) verwiesen und erwähnt jedoch nicht ausgeschlossen, dass eine Verlängerung bei wiederkehrenden Prüfungen in Erwägung gezogen werden kann. Kapitel 7 „Prüffristen“ stehen folgende Anmerkungen zu den Prüffristen:

Als Entscheidungshilfe für die Festlegung von Prüffristen können die Empfehlungen aus den Durchführungsanweisungen zu §5 der DGUV Vorschrift 3 und 4 herangezogen werden. Diese Werte sind Richtwerte für normale Betriebs- und Umgebungsbedingungen und haben einen orientierenden Charakter.

Nach Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) müssen elektrische Betriebsmittel, also Geräte, Anlagen und Maschinen regelmäßig geprüft werden – das ist bekannt. Weniger bekannt ist, dass für diese Prüfungen laut der BetrSichV auch eine Gefährdungsbeurteilung erstellt werden muss. Hierin wird schriftlich dokumentiert welche Prüffristen, welcher Prüfumfang und welche Prüftiefe benötigt wird. Dies fehlt in der Praxis häufig.

Gefährdungsbeurteilung zur Prüffristenermittlung

Die Gefährdungsbeurteilung gemäß BetrSichV beinhaltet Gefahren, welche beim Einsatz von dem Betriebsmittel selbst ausgehen, sowie die Prüffristen der unterschiedlichen Gefährdungsgruppen. Ob ein ortsveränderliches elektrisches Gerät am Ende halbjährlich, jährlich oder alle zwei Jahre geprüft werden muss, wird hier definiert. Grundlage sind zum einen die Richtwerte der DGUV, aber auch ganz individuelle Faktoren. Diese werden von den befugten Personen nach den örtlichen Gegebenheiten und äußeren Einflüssen erstellt.

Warum sich ein Dienstleisterwechsel für Sicherheitsprüfungen lohnt?

Ein Dienstleisterwechsel für Sicherheitsprüfungen bringt oftmals viel Mühe mit sich. Ist die Suche endlich abgeschlossen, folgt oft ein langwieriger Kennenlernprozess.
Manchmal ist er langfristig geplant, um bei einem günstigeren Anbieter Kosten zu sparen und andere trifft ein Dienstleisterwechsel unerwartet und plötzlich. Das kann verschiedene Gründe haben: Das bisherige Prüfunternehmen verändert sich, hat finanzielle Probleme, verschwindet komplett vom Markt, oder hat bei der letzten Prüfung schlechte Qualität abgeliefert.
Sie haben solche Erfahrungen gemacht, sich aber bisher vor einer Veränderung gescheut?

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Ihre Vorteile beim Dienstleisterwechsel zu Prüfservice-Nr.1

  • Umfassende und individuelle Planung Ihres Prüfprojektes
  • Schnelle und kompetente Abwicklung Ihrer Prüfungen
  • Schnittstelle zu Ihrer IT
  • Gerichtsfeste Dokumentation
  • Allin-Testing
  • PS1 Kundenportal

Wir freuen uns, mit Ihnen Ihren Alltag noch sicherer und einfacher zu machen. Rufen Sie uns zu einem Erstgespräch an oder nehmen Sie Kontakt auf – wir freuen uns auf Sie!

DGUV Vorschrift 4 für öffentliche Einrichtungen

In den Vorschriften DGUV V3 und DGUV V4 ist die Prüfung von elektrischen Betriebsmitteln hierzulande geregelt. Hier wird beschrieben, welche Elektrogeräte einer Prüfung unterzogen werden müssen, wer sie durchführen darf und wie oft die Prüfung stattfinden muss. Herausgegeben wird das Regelwerk von der Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV), das früher unter dem Namen BGV A3 bekannt war. Durch ein wachsendes Sicherheitsbewusstsein im deutschen Mittelstand wächst auch die Akzeptanz der Elektroprüfung mehr und mehr sowie die Bekanntheit der DGUV V3.

Letztendlich sind die beiden DGUV Normen 3 und 4 inhaltsgleich. Allerdings gilt in Gebäuden von öffentlichen Einrichtungen wie z. B. Schulen, Kindergärten, Behörden und sonstigen Gebäuden die DGUV Vorschrift 4 anstatt der DGUV Vorschrift 3. Sowohl der Prüfablauf als auch die Prüfprotokolle unterscheiden sich nicht, außer dem Namen nach.

Im Informationsangebot von Prüfservice-Nr.1 beschränken wir uns der Einfachheit und Klarheit wegen auf die gebräuchlichere Bezeichnung DGUV Vorschrift 3. Lassen Sie sich zu Ihren Prüfungen nach DGUV Vorschrift 3 und 4 von uns beraten.

Prüfdienstleister oder doch intern vergeben?

Für viele Unternehmer stellt sich die Frage, ob die Prüfung der elektrischen Geräte und Anlagen durch eigene Mitarbeiter – beispielsweise den Hauselektriker – oder einen spezialisierten Komplettdienstleister durchgeführt werden soll.
Die Praxis zeigt, dass ein Dienstleister fast immer besser abschneidet, was Termintreue, Qualität und Gesamtkosten angeht. Dies liegt unter anderem an dem benötigten technischen Wissen, den hohen gesetzlichen Anforderungen – insbesondere auch an die Dokumentation – sowie die oftmals gewünschte Integration in vorhandene Betriebsabläufe oder Betriebssysteme.
Wenn Sie eine kompetente und unverbindliche Beratung wünschen, dann nehmen Sie gerne mit unserem Kompetenzteam Kontakt auf.

Prüffristen für ortsveränderliche elektrische Geräte

Die Prüffrist bei ortsveränderlichen Geräten (Betriebsmitteln) liegt bei 6 Monate.. Auf Baustellen sogar alle 3 Monate. Liegt die Fehlerquote unter 2 %, kann die Prüffrist auf maximal 2 Jahre für Betriebsmittel in Büros und maximal 1 Jahr für Betriebsmittel in allen anderen Betriebsstätten und Baustellen verlängert werden. Bei der Berechnung der Fehlerquote ist darauf zu achten, dass nur Arbeitsmittel aus gleichen bzw. vergleichbaren Bereichen herangezogen werden.

Prüffristen für elektrische Anlagen und ortsfeste Geräte

Elektrische Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel haben nach der TRBS 1201 eine Prüffrist von 4 Jahre zu prüfen. In Betriebsstätten, Räumen und Anlagen der besonderen Art (z.B. DIN VDE 0100-700) sind die elektrischen Anlagen jährlich zu prüfen.

Elektrische Betriebssicherheit nach DGUV Vorschrift 3

In § 5 schreibt die DGUV V3 vor, wie Prüfungen durchzuführen sind. „Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden, vor der ersten Inbetriebnahme und nach einer Änderung oder Instandsetzung, vor der Wiederinbetriebnahme durch eine Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft und in bestimmten Zeitabständen.“
Die Fristen sind so zu bemessen, dass entstehende Mängel, mit denen gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden. Bei der Prüfung sind die sich hierauf beziehenden elektrotechnischen Regeln zu beachten. Zieht man die technischen Regeln für Betriebssicherheit hinzu, dann findet man in der TRBS 1201 präzise Angaben für Prüffristen elektrischer Geräte und Anlagen.

Warum sich ein Dienstleisterwechsel für Sicherheitsprüfungen lohnt?

Ein Dienstleisterwechsel für Sicherheitsprüfungen bringt oftmals viel Mühe mit sich. Ist die Suche endlich abgeschlossen, folgt oft ein langwieriger Kennenlernprozess.
Manchmal ist er langfristig geplant, um bei einem günstigeren Anbieter Kosten zu sparen und andere trifft ein Dienstleisterwechsel unerwartet und plötzlich. Das kann verschiedene Gründe haben: Das bisherige Prüfunternehmen verändert sich, hat finanzielle Probleme, verschwindet komplett vom Markt, oder hat bei der letzten Prüfung schlechte Qualität abgeliefert.
Sie haben solche Erfahrungen gemacht, sich aber bisher vor einer Veränderung gescheut?

Wechseln Sie jetzt zur Prüfservice-Nr.1!

Durch unsere hausinterne IT-Abteilung, mit eigenen Messgeräten und Prüfdatenverwaltung, wird Ihr Wechsel zu Prüfservice-Nr.1 mit minimalem Aufwand komfortabel und einfach. Wir kümmern uns sowohl selbstständig um die Prüfungen Ihrer Arbeits- und Betriebsmittel (z. B. Ihrer Elektrogeräte) als auch der Aufbereitung Ihrer Prüfprotokolle. Sie erhalten von uns die fertigen Daten in die von Ihnen gewünschter Form. Falls Sie darüber hinaus die Prüfdaten in Ihr eigenes System zur Prüfdatenverwaltung integrieren möchten, schafft die IT von Prüfservice-Nr.1 dafür eine Schnittstelle zu Ihrer Software. Gern entwickeln wir mit Ihnen hier die optimale Lösung, wie Sie auch weiterhin den Überblick über Ihre Daten wie z. B. die Prüffristen Ihrer Geräte behalten

Ihre Vorteile beim Dienstleisterwechsel zu Prüfservice-Nr.1

• Umfassende und individuelle Planung Ihres Prüfprojektes

• Schnelle und kompetente Abwicklung Ihrer Prüfungen

• Schnittstelle zu Ihrer IT

• Gerichtsfeste Dokumentation
 
• Gleichbleibende Qualität durch langfristige Partnerschaft
 
• Allin-Testing
 
• PS1 Kundenportal
 
Wir freuen uns, mit Ihnen Ihren Alltag noch sicherer und einfacher zu machen. Rufen Sie uns zu einem Erstgespräch an oder nehmen Sie Kontakt auf – wir freuen uns auf Sie!

DGUV Vorschrift 4 für öffentliche Einrichtungen

In den Vorschriften DGUV V3 und DGUV V4 ist die Prüfung von elektrischen Betriebsmitteln hierzulande geregelt. Hier wird beschrieben, welche Elektrogeräte einer Prüfung unterzogen werden müssen, wer sie durchführen darf und wie oft die Prüfung stattfinden muss. Herausgegeben wird das Regelwerk von der Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV), das früher unter dem Namen BGV A3 bekannt war. Durch ein wachsendes Sicherheitsbewusstsein im deutschen Mittelstand wächst auch die Akzeptanz der Elektroprüfung mehr und mehr sowie die Bekanntheit der DGUV V3.

Letztendlich sind die beiden DGUV Normen 3 und 4 inhaltsgleich. Allerdings gilt in Gebäuden von öffentlichen Einrichtungen wie z. B. Schulen, Kindergärten, Behörden und sonstigen Gebäuden die DGUV Vorschrift 4 anstatt der DGUV Vorschrift 3. Sowohl der Prüfablauf als auch die Prüfprotokolle unterscheiden sich nicht, außer dem Namen nach.

Im Informationsangebot von Prüfservice-Nr.1 beschränken wir uns der Einfachheit und Klarheit wegen auf die gebräuchlichere Bezeichnung DGUV Vorschrift 3. Lassen Sie sich zu Ihren Prüfungen nach DGUV Vorschrift 3 und 4 von uns beraten.

Prüfdienstleister oder doch intern vergeben?

Für viele Unternehmer stellt sich die Frage, ob die Prüfung der elektrischen Geräte und Anlagen durch eigene Mitarbeiter – beispielsweise den Hauselektriker – oder einen spezialisierten Komplettdienstleister durchgeführt werden soll.
Die Praxis zeigt, dass ein Dienstleister fast immer besser abschneidet, was Termintreue, Qualität und Gesamtkosten angeht. Dies liegt unter anderem an dem benötigten technischen Wissen, den hohen gesetzlichen Anforderungen – insbesondere auch an die Dokumentation – sowie die oftmals gewünschte Integration in vorhandene Betriebsabläufe oder Betriebssysteme.
Wenn Sie eine kompetente und unverbindliche Beratung wünschen, dann nehmen Sie gerne mit unserem Kompetenzteam Kontakt auf.

Prüffristen für ortsveränderliche elektrische Geräte

Die Prüffrist bei ortsveränderlichen Geräten (Betriebsmitteln) liegt bei 6 Monate.. Auf Baustellen sogar alle 3 Monate. Liegt die Fehlerquote unter 2 %, kann die Prüffrist auf maximal 2 Jahre für Betriebsmittel in Büros und maximal 1 Jahr für Betriebsmittel in allen anderen Betriebsstätten und Baustellen verlängert werden. Bei der Berechnung der Fehlerquote ist darauf zu achten, dass nur Arbeitsmittel aus gleichen bzw. vergleichbaren Bereichen herangezogen werden.

Prüffristen für elektrische Anlagen und ortsfeste Geräte

Elektrische Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel haben nach der TRBS 1201 eine Prüffrist von 4 Jahre zu prüfen. In Betriebsstätten, Räumen und Anlagen der besonderen Art (z.B. DIN VDE 0100-700) sind die elektrischen Anlagen jährlich zu prüfen.

Elektrische Betriebssicherheit nach DGUV Vorschrift 3

In § 5 schreibt die DGUV V3 vor, wie Prüfungen durchzuführen sind. „Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden, vor der ersten Inbetriebnahme und nach einer Änderung oder Instandsetzung, vor der Wiederinbetriebnahme durch eine Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft und in bestimmten Zeitabständen.“
Die Fristen sind so zu bemessen, dass entstehende Mängel, mit denen gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden. Bei der Prüfung sind die sich hierauf beziehenden elektrotechnischen Regeln zu beachten. Zieht man die technischen Regeln für Betriebssicherheit hinzu, dann findet man in der TRBS 1201 präzise Angaben für Prüffristen elektrischer Geräte und Anlagen.

Verantwortung liegt beim Unternehmen

Nach DGUV V3 sind alle elektrischen Betriebsmittel und Anlagen in Unternehmen regelmäßig zu überprüfen. Verantwortlich ist dafür nach Betriebssicherheitsverordnung der Unternehmer.

Elektrische Geräte (Betriebsmittel)

Maßgeblich für die Prüfung gem. DGUV V3 elektrischer Geräte ist die VDE 0701-0702.

• Büro-Geräte – z.B. Computer, Monitore, Drucker, Stehleuchten

Elektrische Werkzeuge & Maschinen – z.B. Bohrmaschinen, Stichsägen, Kabeltrommeln

Haushaltsgeräte – z.B. Staubsauger, Kaffeemaschinen, Wasserkocher

Elektrische Anlagen

Maßgeblich ist die DIN VDE 0100-610 für Erstprüfungen und die DIN VDE 0105-100 für Wiederholungsprüfungen.
Elektrische Anlagen sind ein Zusammenschluss elektrischer Betriebsmittel, wie Steckdosen, Leuchten, Leitungen und RCD-Schutzschaltern (FI-Schutzschaltern). In elektrischen Anlagen muss jedes Betriebsmittel einzeln geprüft werden.

Prüffristen einhalten – Schaden vermeiden

Elektrische Geräte (Betriebsmittel), elektrische Anlagen und Maschinen müssen vor der ersten Inbetriebnahme und nach einer Änderung oder Instandsetzung, also vor der Wiederinbetriebnahme geprüft bzw. geprüft werden lassen. Prüffristen für Wiederholungsprüfungen werden anhand einer Gefährdungsbeurteilung festgelegt. Die DGUV V3 gibt als Richtwert eine Prüffrist von 6 Monaten, auf Baustellen 3 Monate. Bei einer Fehlerquote unter 2 % bei den Prüfungen kann die Prüffrist verlängert werden.
Als Maximal-Richtwerte gibt die DGUV Vorschrift 3 vor:

1 Jahr – in Fertigungsstätten, Werkstätten, auf Baustellen oder unter ähnlichen Bedingungen

• 2 Jahre – in Büros oder unter ähnlichen Bedingungen

In der Gefährdungsbeurteilung kann eine individuelle Frist festgelegt werden – die Empfehlungen sind in der Regel jedoch ein guter Ausgangspunkt.

Laut Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) müssen Sie als Unternehmer und Betreiber dafür sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Geräte auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden. Die Konsequenzen einer fehlenden Überprüfung können im Schadensfall gravierend sein.

Kalibrierte Messgeräte garantieren konkrete Messwerte

Mit kalibrierten Messgeräten können zuverlässige und korrekte Messwerte für die elektrische Prüfung von elektrischen Geräten, Anlagen und Maschinen durchgeführt werden.
Beim E-Check werden folgende Messungen durchgeführt

• Isolationswiderstand

• Schutzleiterstrom

• Berührungsstrom

• Ersatzableitstrom

In §2 (2) schreibt die DGUV Vorschrift 3 vor, nach welchen Regeln die Prüfung ortsveränderlichen Betriebsmittel zu erfolgen hat: „Elektrotechnische Regeln im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind die allgemein anerkannten Regeln der Elektrotechnik, die in den VDE-Bestimmungen enthalten sind, auf die die Berufsgenossenschaft in ihrem Mitteilungsblatt verwiesen hat.“ Für die ortsveränderlichen Betriebsmittel entspricht dies der VDE 0701-0702.

Richtige Reihenfolge für Ihre elektrische Betriebssicherheitsprüfung

Elektrische Sicherheitsprüfungen gemäß DGUV V3 müssen wie folgt durchgeführt werden:

• Vor der ersten Inbetriebnahme

• Nach einer Änderung am Gerät, Anlage oder Maschine

• Nach Instandsetzung
 
• Vor der Wiederinbetriebnahme
 
• In bestimmten Zeitabständen

Elektrofachkraft (EFK)

Der Begriff „Elektrofachkraft“ ist keine Berufsbezeichnung. Sie stellt per Definition die Befähigung, das Vermögen und die Fertigkeit der Mitarbeiterinnen & Mitarbeiter dar, elektrotechnische Arbeiten in einem bestimmten Bereich der Elektrotechnik eigenverantwortlich und selbstständig durchführen zu können.

Als EFK gilt, wer aufgrund seiner Qualifikationen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und erkennen kann. Aufgrund des großen Spektrums der elektrotechnischen Arbeitsgebiete, darf eine EFK nur in den Teilgebieten/Arbeitsgebieten der Elektrotechnik Fachverantwortung tragen und elektrotechnische Arbeiten ausführen, für die sie die

• Fachliche Ausbildung
• Kenntnisse und Erfahrung
• Kenntnisse der einschlägigen Bestimmungen
• Gefahren erkennen
• notwendige Schutzmaßnahmen festlegen kann

Elektrisch unterwiesene Personen (EUP) unter Aufsicht einer Elektrofachkraft

Die gesetzlichen Vorschriften sehen unter gewissen Voraussetzungen den Einsatz elektrotechnischer Laien im Tätigkeitsbereich der Elektrotechnik vor.
„Die EuP ist eine Person, die durch eine Elektrofachkraft über die ihr übertragenen Aufgaben und die möglichen Gefahren bei unsachgemäßem Verhalten unterrichtet und erforderlichenfalls angelernt sowie über die notwendigen Schutzeinrichtungen, persönlichen Schutzausrüstungen und Schutzmaßnahmen unterwiesen wurde“

Elektrotechnisch unterwiesene Personen (EuP) dürfen nach der Durchführungsanweisung in § 5 der DGUV V3  (ehem. BGV A3), unter Verwendung von Prüfgeräten mit eindeutiger Aussage, eigenverantwortlich die Wiederholungsprüfung an ortsveränderlichen elektrischen Arbeitsmitteln durchführen. Dem entgegen fordert die TRBS 1201, dass die Beurteilung der Prüfergebnisse nur durch eine befähigte Person nach den Abschnitten 2 und 3.3 der TRBS 1203 erfolgen kann!

Bemerkung: Hier ist explizit die Widerholungsprüfung gemeint. Prüfung nach Instandsetzung muss durch eine befähigte Person (gem. DIN VDE 0701/0702) erfolgen.

Dennoch ist es möglich, dass in einem Prüfteam die EuP im Rahmen der Wiederholungsprüfungen elektrotechnische Tätigkeiten übernimmt und damit die befähigte Person unterstützt. Die Verantwortung für die Sicherheit bei den durchzuführenden Arbeiten trägt dabei immer eine Elektrofachkraft. Die Auswertung der Prüfergebnisse unterliegt der Verantwortung der befähigten Person.

Der Einsatz einer EuP ist also nur als Bestandteil eines Prüfteams zulässig. Die befähigte Person nimmt vor Ort die Arbeitsverantwortung und somit die Leitung und Aufsicht der Prüfarbeiten für die EuP wahr. Des Weiteren erfolgt die Bewertung der Messergebnisse ausschließlich durch die befähigte Person.

Die DGUV V3 gilt für elektrische Sicherheitsprüfungen bei

• Elektrischen Anlagen
Ortsveränderlichen elektrischen Geräten (Betriebsmittel)
• Ortsfesten elektrischen Geräten (Betriebsmittel)
• Nichtelektrotechnische Arbeiten in der Nähe elektrischer Anlagen & Betriebsmittel
Sie sind auf der Suche nach einem Partner, der Sie bei der elektrischen
 
Betriebssicherheit unterstützt? Prüfservice-Nr.1 bietet Ihnen ein individuelles Prüfkonzept an. Sprechen Sie uns an!

Die DGUV Vorschrift 3 (ehem. BGV A3) für elektrische Anlagen und Betriebsmittel ist eine Unfallverhütungsvorschrift für Unternehmen. Sie gibt z. B. vor, dass  alle elektrischen Anlagen und Betriebsmittel in einem Unternehmen ausschließlich von einer Elektrofachkraft (oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft) errichtet, geändert und instand gehalten werden dürfen. Sie setzt die Prüffristen fest und gibt Normen vor, nach denen elektrische Betriebsmittel und Anlagen geprüft werden müssen.
Laut §2 (1) der DGUV Vorschrift 3 sind „elektrische Betriebsmittel im Sinne der Unfallverhütungsvorschrift alle Gegenstände, die als Ganzes oder in einzelnen Teilen dem Anwenden elektrischer Energie oder dem Übertragen, Verteilen und Verarbeiten von Informationen dienen.“
In § 5 schreibt die DGUV V3 vor, wie Prüfungen durchzuführen sind. „Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden vor der ersten Inbetriebnahme und nach einer Änderung oder Instandsetzung vor der Wiederinbetriebnahme durch eine Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft und in bestimmten Zeitabständen.

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